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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Schätzungen zufolge werden jährlich zwischen 1.500 und 5.000 Kinder in Deutschland durch eine Samenspende gezeugt. Während Kind und Erzeuger jahrzehntelang anonym füreinander blieben, haben Spenderkinder jeden Alters heute das Recht zu wissen, von wem sie abstammen. Doch das Recht gilt auch umgekehrt: Auch Samenspender dürfen erfahren, wer ihre Kinder sind.

Auf Verlangen kann der biologische Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes erhalten (13 WF 22/14). Anspruch hat der Erzeuger dann, wenn das Gericht ihn als rechtlichen Vater identifiziert und wenn er ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat (§ 1686 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Samenspender auf die Informationen der Kindesmutter angewiesen ist, weil er selbst keinen persönlichen Umgang mit dem Kind hat und z.B. über Kindergarten, Schule oder ähnliches nichts über das Kind erfährt.

Ist der Erzeuger der gerichtlich festgestellte Vater, muss die Mutter Einblicke in die persönlichen Umstände des Kindes, wie Entwicklung, Schule, Beruf oder Gesundheit gewähren. Wie viel und wie häufig die Mutter darüber informieren muss, richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen. Die Mutter kann die Angaben nur verweigern, wenn die Informationen rechtsmissbräuchlich sind oder wenn sie dem Kindeswohl schaden. Das Recht auf Auskunft besteht unabhängig vom Sorgerecht und gilt selbst dann, wenn sich der Samenspender gegenüber der Mutter nicht angemessen verhält.

Um festzustellen, ob das Auskunftsverlangen des Erzeugers gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

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Redaktion: www.azetpr.com